Blatt 1
___________________________________________________________________________________
Satzung des FC Preussens Pferdeturm Outsiders- Berlin
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 06.11.2004 gegründete Verein führt den Namen Preussens Fanclub “Preussens
Pferdeturm- Outsiders Berlin” und hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Das Geschäftsjahr endet am 31. Oktober.
§ 2 Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Ziel des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des “ECC Preussen Berlin“. Der Verein
unterstützt den ECC Preussen Berlin, inklusive der Nachwuchsabteilung. Betreuung von Fans,
Organisation von Treffen mit befreundeten Eishockey Clubs, insbesondere Hannover Indians,
Durchführung von Veranstaltungen und Treffen.
(2) Die Organe (§ üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine finanzielle
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jeder Bürger weiblichen oder männlichen Geschlechts kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern also passive Mitglieder,
d) jugendlichen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
§ 4 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu
beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der
Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Eine Angabe von
Gründen ist nicht erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen
gegenüber dem Verein bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen.
(6) Überbezahlte Beiträge werden vom Verein nicht zurück erstattet.
(7) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen von mehr als einem halben Jahr trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen. In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem
betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von
zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem mit dem Tag der Absendung.
Die Entscheidung ist schriftlich und mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den
Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen
nach Absendung des Entscheides schriftlich einzulegen.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen
des Vereins zu Verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung
durch den Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist
- ist mit Einschreibbrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese
Entscheidung binnen zweier Wochen nach Absendung die Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Wahl- und Stimmrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
(5) Das Recht auf Stimmrecht und Wählbarkeit setzt voraus das kein Beitragsrückstand besteht.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) Der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
c) Entlassung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des Kassenprüfers,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung von Anträgen,
h) Entscheidung über die Berufung gegen den Ablehnenden Bescheid des Vostandes nach
§ 4 Abs.2,
i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 7,
j) Ernennung von Ehrenmitglieder nach § 11
k) Wahl der Mitglieder von Satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l) Auflösung des Vereins
(2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im zweiten
Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20v.H. der Erwachsenen Mitgliedern beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlungen finden alle 4 Wochen statt. Die genaueren Daten der
Versammlung werden zusammen mit dem Sitzungsprotokoll der letzten Versammlung per
Einladung jedem Mitglied übergeben, bzw. zugesandt. Zwischen dem Tag der Einladung und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese
von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werde:
a) von den erwachsenen Mitgliedern,
b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens zur Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassenwart
d) dem 2. Kassenwart
e) dem Schriftführer und
f) 2 Organisationsleitern
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit
sein Stellvertreter. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet bei der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der 1. Kassenwart,
d) der 2. Kassenwart.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein durch mindestens 2 Mitglieder nach innen und außen.
(5) Die Kassenwarte verwalten die Vereinskasse und führen Buch über Einnahmen und
Ausgaben.
(6) Der 1. Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
mit der Leitung beauftragen.
(7) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
Des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden Stimmberechtigten
dem Vorschlag zustimmen.
(2)Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäfts die
Entlastung der Kassenwarte und des übrigen Vorstandes.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vermögen des
Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt zum 01.02.2007 in Kraft. |